Okt 30
Glossar Transferagentur-/gesellschaft
In unserem Glossar werden die wichtigsten Begrifflichkeiten zum Thema Transgeragentur und Transfergesellschaft erläutert.
Betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit (beE): Zusammenfassung der von betriebsbedingter Kündigung betroffenen Arbeitnehmer in eine beE als Grundlage zur Beantragung von Transferkurzarbeitergeld.
Dreiseitiger Vertrag: Vertragskonstruktion bei Einrichtung einer Transfergesellschaft, welche den Übergang des Arbeitnehmers vom personalabbauenden Unternehmen in die Transfergesellschaft ohne Unterbrechung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ermöglicht.
Europäischer Sozialfonds (ESF): Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen bei Bezug von Transferkurzarbeitergeld (Transfergesellschaft). Keine Pflichtleistung der Agentur für Arbeit.
Gruppen-Outplacement-Beratung: Beratung zur beruflichen Neuorientierung meist von nicht leitenden Fachkräften in Form von Gruppen- und Einzelberatungen, auf Basis einer fundierten Standortanalyse und beruflichen Zielsetzung, unter Berücksichtigung beruflicher und persönlicher Kompetenzen. Die Bewerbungsstrategie zielt auf eine nachhaltige Fortsetzung der beruflichen Laufbahn und schließt einen Branchen- oder Berufswechsel grundsätzlich nicht aus.
Profiling: Feststellung arbeitsmarkt(taug)licher Fähigkeiten der von betriebsbedingter Kündigung betroffenen Arbeitnehmer. Voraussetzung zur Teilnahme an einer Transfergesellschaft.
Remanenzkosten: Personalnebenkosten des personalabgebenden Unternehmens bei Einrichtung einer Transfergesellschaft. Die Remanenzkosten belaufen sich auf circa 50 % des Arbeitnehmerbruttos je Monat Transfergesellschaft. Sie werden dem Unternehmen von der Transfergesellschaft monatlich in Rechnung gestellt.
Qualifizierungen: häufig Zusammenfassung aller Leistungen an den von Kündigung betroffenen Arbeitnehmern, bei SKP ausschließlich berufsbezogene Qualifizierungen.
SGB III: Sozialgesetz, drittes Buch. Transferagentur: gleichbedeutend mit Transfermaßnahme.
Transfergesellschaft (TG): gleichbedeutend mit Beschäftigungs-, und Qualifizierungs- (BQG) oder Auffanggesellschaft. Immer ist die gesetzliche Grundlage der Arbeit der Gesellschaft geregelt in § 216 b SGB III Transferkurzarbeitergeld (TkuG).
Transferkurzarbeitergeld (TkuG): Ersetzt seit 2004 das bis dahin gültige Struktur-Kurzarbeitergeld (vgl. § 175 SGB III alt). Das TkuG wird bei betriebsbedingten Entlassungen unter Voraussetzung der Regelungen des § 216 b SGB III gezahlt.
Transfermaßnahme: Ersetzt seit 2004 die bis dahin gültigen Zuschüsse zu Sozialplanmaßnahmen (vgl. § 254 ff SGB III alt). Förderung von Beratungs- und Qualifizierungsleistungen an von betriebsbedingter Kündigung betroffenen Arbeitnehmern mit bis zu 50 % der Kosten, jedoch maximal 2.500 EUR.
Transfersozialplan: Sozialplan, welcher über eine Abfindung hinaus Elemente des beruflichen Transfers berücksichtigt, vgl. § 112 Ziff. 2 a BetrVG.

