Jun 08
Fachkräftesicherung durch Kurzarbeit
Kurzarbeit kann dem Unternehmen in Zeiten schlechter Auftragslagen dabei helfen, die notwendigen Fachkräfte zu halten und den Kostendruck zu senken. Der Gesetzgeber hat vor dem Hintergrund der aktuellen wirtschaftlichen Entwicklung wesentliche Verbesserungen zur Inanspruchnahme des Kurzarbeitergeldes eingeführt. Die in dem „Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland“ enthaltenen Neuregelungen zu Kurzarbeit und Qualifizierung gelten rückwirkend vom 1. Februar 2009 und bis zum 31. Dezember 2010.
Grundsätzlich können alle Unternehmen von den Neuregelungen profitieren. Kurzarbeitergeld können Unternehmen jeder Größe und jeder Branche beantragen. Voraussetzung ist, dass der Betriebsrat der Kurzarbeit zustimmt. Wird die Arbeitszeit der Beschäftigten gesenkt, zahlt das Unternehmen nur noch den Lohn für die tatsächlich geleistete Arbeit. Die Beschäftigten erhalten Kurzarbeitergeld als Ersatz für das entfallende Einkommen in Höhe von 60 Prozent (mit Kind 67 Prozent) des entgangenen Nettolohns.
Ein Vorteil für Unternehmen: Das Anzeige- und Antragsverfahren für wurde wesentlich vereinfacht. Folgende Neuerungen ergeben sich im Einzelnen:
1. Verlängerung der maximalen Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld auf 18 Monate
2. Erleichterung der Mindesterfordernisse
Bisher musste ein Unternehmen mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer mit einem Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent vorweisen, um einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld zu haben. Diese Mindestgrenze entfällt jetzt. Auch wenn weniger Arbeitnehmer von einem mehr als 10-prozentigen Entgeltausfall betroffen sind, kann Kurzarbeitergeld beantragt werden.
3. Kein Aufbau von Minusstunden
Zur Vermeidung beziehungsweise zur Minderung von Arbeitsausfällen müssen Betriebe verschiedene Maßnahmen ergreifen. Dazu gehört insbesondere der Abbau von Arbeitszeitguthaben. Minusstunden, welche die Arbeitnehmer bei besserer Auftragslage nacharbeiten, müssen nach der neuen Regelung nicht mehr angesammelt werden bevor Kurzarbeit eingeführt werden kann.
4. Sozialversicherung
Für die ausgefallene Arbeitszeit mussten Arbeitgeber bisher die Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung allein aufbringen. Die Gesetzesänderung sieht vor, dass künftig allen Unternehmen in Kurzarbeit auf Antrag die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge für die Ausfallzeit in pauschalierter Form erstattet wird. Nehmen Arbeitnehmer in der ausfallenden Arbeitszeit an Qualifizierungsmaßnahmen teil, so können die Sozialversicherungsbeiträge sogar vollständig pauschaliert erstattet werden.
5. Qualifizierung von Kurzarbeitern
Darüber hinaus kann die Agentur für Arbeit Qualifizierungsmaßnahmen fördern. Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Qualifikation und den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers, den Inhalten der Maßnahme sowie der Betriebsgröße. Sie kann bis zu 100 Prozent umfassen. Von Qualifizierungsmaßnahmen während der Kurzarbeit profitieren nicht nur die Beschäftigten, denn auf diese Weise sichern Unternehmen den Fachkräftebedarf der Zukunft.
6. Beschäftigungssicherungsvereinbarungen
In manchen Fällen haben sich Arbeitnehmer im Rahmen so genannter Beschäftigungssicherungsvereinbarungen bereit erklärt, die bisherige Arbeitszeit zu verkürzen und damit ein verringertes Einkommen zum Erhalt ihrer Arbeitsplätze in Kauf genommen. Die Einführung von Kurzarbeit hat in diesen Fällen einen weiteren Einkommensverlust mit sich gebracht. Sollte sich der Arbeitgeber in Anbetracht der wirtschaftlichen Lage entschließen, Kurzarbeit einzuführen, wird das Kurzarbeitergeld seit dem 1. Februar 2009 in diesen Fällen nicht am geminderten Arbeitsentgelt, sondern am ursprünglichen Arbeitsentgelt vor Abschluss der Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung bemessen, wenn diese nach dem 1. Januar 2008 geschlossen wurde. Bei den betroffenen Arbeitnehmern wird der Einkommensverlust somit nicht noch stärker ausfallen.
7. Gleichstellung von Zeitarbeitsunternehmen
Bisher war gesetzlich geregelt, dass Arbeitnehmer in einem Verleihbetrieb auch dann Anspruch auf Arbeitsentgelt hatten, wenn sie nicht an andere Betriebe verliehen waren. Durch Ergänzung der Vorschriften wird es jetzt auch Verleihbetrieben erleichtert, durch die Einführung von Kurzarbeit Entlassungen zu vermeiden und somit Arbeitsplätze zu erhalten.
8. Wegfall der Folgeanzeige bei Saison-Kurzarbeitergeld
Bisher mussten Baubetriebe, die aufgrund wirtschaftlicher Ursachen Saison-Kurzarbeitergeld beziehen, neben der Erstanzeige für jeden Monat des Schlechtwetterzeitraums eine so genannte „Folgeanzeige“ über den fortbestehenden Arbeitsausfall abgeben. Diese Verpflichtung entfällt rückwirkend ab dem Februar 2009 – und zwar dauerhaft.
Aufgrund der gesetzlichen Änderung gibt es für Leistungsanträge auf Kurzarbeitergeld ab Febuar 2009 neue Vordrucke. Unternehmen finden diese auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de über folgenden Pfad: Unternehmen > Finanzielle Hilfen > Kurzarbeitergeld > Konjunkturelles Kurzarbeitergeld.
Die dargestellten Neuerungen beschreiben den Stand im April 2009. Weitere Änderungen werden voraussichtlich im Laufe des Jahres folgen. Weitere Informationen zu Fragen der Kurzarbeit und zur Qualifizierung der Mitarbeiter während der Kurzarbeit erhalten Unternehmen beim Arbeitgeberservice ihrer Agentur für Arbeit.

